Rechtsberatung & -vertretung


Mit unserer langjährigen Erfahrung vertreten wir unsere Mandanten aus der Wirtschaft ebenso engagiert, wie Privatpersonen und öffentliche Institutionen.

 

Gerichtsverfahren lassen sich häufig nicht vermeiden, insbesondere wenn dem Mandanten bereits eine Klage zugestellt wurde oder ein Arbeitnehmer sich gegen die Künbdigung seines Arbeitsverhältnisses wenden muss. Unabhängig davon sind außergerichtliche, vergleichsweise Regelungen oft die wirtschaftlich günstigere Variante. Denn diese spart nicht nur Gerichts- und Anwaltskosten, sondern auch Ihre wertvolle Zeit, da Sie sich während der Dauer des Rechtstreites regelmäßig mit der Sache auseinandersetzten müssen. Aus diesem Grunde versuchen wir gemeinsam mit Ihnen schon im Vorfeld eines Klageverfahrens auf eine wirtschaftlich optimierte, außergerichtliche Problemlösung hinzuarbeiten.

 

Anfragen bei D&O Versicherungen und Rechtsschutzversicherungen veranlassen wir auf Ihren Wunsch hin kostenfrei. Im Übrigen sind die Kosten für Sie vollkommen transparent. Sie ergeben sich entweder aus den gesetzlichen Normen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder aus einer abzuschließenden Honorarvereinbarung.

 

allgemeines Zivilrecht


Wir prüfen Ihre Ansprüche und Ihre rechtlichen Chancen bei der Abwehr von Forderungen. Hierbei stehen wir Ihnen beratend und unterstützend beim Forderungseinzug aus Ihrer Geschäftstätigkeit sowie der Geltendmachung bzw. Abwehr von Schadensersatz- und Haftungsansprüchen zur Seite.

 

In gerichtlichen Verfahren vor den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten können wir Sie bundesweit vertreten.

 

Insolvenzanfechtung


Unsere Spezialkenntnisse im Insolvenzanfechtungsrecht haben wir im Laufe unserer fast 30-jährigen Tätigkeit auf diesem Rechtsgebiet erworben, gefestigt und stets aktualisiert. Dieses Knowhow bieten wir Ihnen zur Verteidigung gegen Forderungen von Insolvenzverwaltern Ihnen gegenüber an, damit Sie sich optimal gegen solche Forderungen zur Wehr setzen können.

 

Zwar ist es Sinn und Zweck der Insolvenzanfechtung, die Verringerung des Schuldnervermögens vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens rückgängig zu machen, um die gemeinschaftliche Befriedigung aller Gläubiger zu verbessern.

 

Für die betroffenen Anfechtungsgegner, überwiegend Vertragspartner und Lieferanten, aber auch Krankenkassen und Kreditinstitute kann dies jedoch einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden bedeuten, zumal Anfechtungen auch für einen mehrjährigen Zeitraum vor der Insolvenzantragsstellung geltend gemacht werden können.

 

Unsere Erfahrungen haben jedoch gezeigt, dass es trotz einer relativ verwalterfreundlichen obergerichtlichen Rechtsprechung häufig gute Chancen gibt, solche Ansprüche erfolgreich abzuwehren.

 

Dies liegt unter anderem auch darin begründet, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung im Zeitablauf auch immer wieder positive Aspekte zu Gunsten der Anfechtungsgegner heraus arbeitet, Insolvenzverwalter häufig bei Anfechtungsklagen Probleme bei der Informationserschaffung durch nicht vollständige Unterlagen haben oder von Anfang an gerne unbegründete Ansprüche in den Raum stellen und geltend machen.

 

Geschäftsführerhaftung / Organhaftung


In unserer langjährigen insolvenzspezifischen Tätigkeit haben wir nicht nur für Insolvenzverwalter Haftungsansprüche gegenüber Geschäftsführen von GmbH und Vorständen von Aktiengesellschaften geltend gemacht, sondern vertreten diese auch gegen unberechtigte Inanspruchnahmen der jeweiligen Insolvenzverwalter.

 

Geschäftsführer sehen sich in der Krise bzw. Insolvenz nicht nur Anfechtungsansprüchen ausgesetzt, sondern auch Haftungsansprüchen der Insolvenzverwalter und anderer Gläubiger.

 

So wird die Geschäftsführung von Insolvenzverwaltern nicht nur wegen selbsterlangter Vermögensvorteile im Wege der Insolvenzanfechtung bedrängt, sondern auch für Zahlungen an Dritte oder auch wegen der Verletzung sonstiger Pflichten haftbar gemacht. Hinzu kommt die Geltendmachung von Ansprüchen von Sozialversicherungsträgern wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge sowie die Inanspruchnahme von Kreditinstituten aus Bürgschaften und anderen vom Geschäftsführer bestellten Sicherheiten zu Gunsten der Kreditgeber.

 

In all diesen komplexen Haftungssituationen ist eine professionelle Verteidigung gegen die Anspruchssteller, insbesondere im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen, unerlässlich.

 

Anfechtungsgesetz


Das Anfechtungsgesetz ist von den Tatbeständen her der Insolvenzanfechtung sehr ähnlich, die Schutzrichtung ist aber eine andere. Anfechtungsberechtigt ist nicht der Insolvenzverwalter, sondern jeder Gläubiger eines Anspruchs, welcher bei der Zwangsvollstreckung in das Vermögen seines Schuldners nicht vollständig befriedigt wurde, wobei der Schuldner Vermögensgegenstände an Dritte, z. B. an nahestehende Personen übertragen hatte. In der vorherigen Fallkonstellation ist es möglich, dass der Gläubiger bei der Inanspruchnahme des Dritten doch noch zu einer Befriedigung seiner Ansprüche kommt. Wir können dabei sowohl die Interessen der betroffenen Gläubiger, als auch die Interessen der betroffenen Anfechtungsgegner erfolgreich für Sie wahrnehmen.