Insolvenz- und Sanierungsberatung


Auf Seiten des (drohend) insolventen Unternehmens oder Unternehmensträgers begleiten wir Sie beratend bei der Ermittlung des Vorliegens von Insolvenzgründen. Wir bereiten mit Ihnen Ihre Entscheidung, einen Insolvenzantrag zu stellen, vor, wobei wir die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen sowohl für das Unternehmen als solches und den Unternehmensträger stets im Blick haben.

Auch die weitere Entscheidung, ob eine Fremdverwaltung oder ein Verfahren in Eigenverwaltung gegebenenfalls kombiniert mit einem vorbereiteten Insolvenzplan als Schutzschirmverfahren durchgeführt werden soll, unterstützen wir unsere Mandanten. Wir stehen Ihnen während des Verfahrens bei oder treten bei Eigenverwaltung und unter Schutzschirmverfahren in die Geschäftsleitung ein.

 

Als Gläubigervertreter setzen wir im Insolvenzverfahren Ihre Interessen durch. Dies beginnt bereits im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens mit der Prüfung, ob die Ihnen eingeräumten Sicherheiten insolvenzfest sind und ob Sie ein möglicher Anfechtungsgegner im späteren Insolvenzverfahren Ihres Schuldners sein können.

Dies erfährt seine Fortsetzung im Insolvenzverfahren selbst bei der Durchsetzung Ihrer Sicherungsrechte und Ihrer Forderungen. Auch die Überprüfung und Abwehr von Ansprüchen gegen Organträger oder sonstige am Insolvenzverfahren Beteiligte gehören zu unserem Metier.

 

Ihre Vorteile einer optimalen, planmäßigen und frühzeitigen Insolvenzberatung sind insbesondere:

  • Frühzeitiges Erkennen eines Insolvenzgrundes (drohende) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bei juristischen Personen.
  • Frühzeitiges Beseitigen eventueller Insolvenzgründe durch ein Sanierungskonzept zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens.
  • Vermeidung von strafrechtlicher Verfolgung bei verspäteter und/oder unterlassener Antragsstellung der Vertreter von juristischen Personen bzw. Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit
  • Vermeidung von strafrechtlicher Verfolgung bei Vermögensverschiebungen und Bankrottdelikten
  • Einflussnahme auf ein eröffnetes Insolvenzverfahren im Wege eines von uns erstellten Insolvenzplans sowohl inhaltlich als auch von der Dauer des Verfahrens – optimale Wahl des Verfahrensweges – mit der Möglichkeit der Eigenverwaltung durch den Insolvenzschuldner.
  • Beurteilung einer rechtssicheren Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder sonstiger Vermögensgegenstände an die Gesellschafter, Vertreter und Dritte.
  • Haftungsvermeidung der Organträger im Zahlungsverkehr und bei Vermögenstransaktionen.

 

Insolvenzverwaltung


Zahlreiche Insolvenzgerichte betreuen uns überregional schon Jahrzehnte lang mit der Verwaltung des Vermögens insolventer Unternehmen und Verbraucher.

 

Eine bestmögliche Befriedigung der Gläubiger in jedem Verfahren ist für uns eine Selbstverständlichkeit, wobei wir die widerstreitenden Interessen der Gläubiger bei größtmöglicher Transparenz der Verwaltung durch einen Konsens in der Gläubigergemeinschaft aufzulösen zu versuchen.

 

Deshalb stehen die der Insolvenzordnung immanenten Verfahrensziele der Sanierung und Erhaltung des insolventen Unternehmens in keinem Widerspruch, da diese regelmäßig zu einer Verbesserung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger führen können.

 

Das von der Insolvenzordnung zur Verfügung gestellte Instrumentarium ist fester Bestandteil unserer täglichen Arbeit. Sanierungswürdige Unternehmen werden – nicht zuletzt im Interesse eines Erhaltes vorhandener Vermögenswerte und der Arbeitsplätze – unter Einsatz der erforderlichen Restrukturierungsmaßnahmen fortgeführt. Am Ende unserer Tätigkeit können beispielsweise eine übertragene Sanierung des Unternehmens auf einen anderen Unternehmensträger oder eine Sanierung des Unternehmensträgers selbst im Wege eines Insolvenzplanes stehen.

 

Dies wird aber auch durch eine umsichtige Verwertung des insolvenzbefangenen Vermögens und einer konsequenten Durchsetzung insolvenzspezifischer Ansprüche erreicht.

 

Der Insolvenzplan hat sich aber auch in zahlreichen, von uns betreuten Verbraucherinsolvenzverfahren als geeignetes Mittel der Entschuldung von nichtunternehmerisch tätigen Personen erwiesen. Noch vor Ablauf der für die Erteilung der Restschuldbefreiung von Gesetzes wegen verlangten Fristen, gelingt in einem solchen Fall regelmäßig zu einem früheren Zeitpunkt die Entschuldung und damit der angestrebte wirtschaftliche Neustart. Neben einer Verkürzung des Verfahrens führen Insolvenzpläne regelmäßig auch in Verbraucherinsolvenzverfahren zu einer Quotenverbesserung für die Gläubiger.